2. Das KStA JP, hielt an den im Entwurf bereits vorgenommenen Aufrechnungen fest und veranlagte die A. AG mit Verfügung vom 9. Juni 2017 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 299'743.00 und einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'191'922.00. Gleichentags veranlagte das KStA JP, die A. AG für Kantons- und Gemeindesteuern 2013 zu einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 1'909'162.00 und einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'397'484.00. C. Eine gegen die definitiven Veranlagungen 2012 und 2013 erhobene Einsprache wies das KStA JP, mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab.