Im Zentrum stand der Disput um den Marktwert der veräusserten Liegenschaft, weshalb sich die A. AG veranlasst sah, zwei weitere Liegenschaftsschätzungen in Auftrag zu geben: Einerseits durch die V. AG ("Projektprüfung" vom 21. November 2016; nachfolgend: Gutachten V.) und andererseits durch die U. AG (Schätzung vom 20. November 2016; auf Ende Januar 2013 rückwirkende Bewertung zur Plausibilisierung der Schätzung der R. AG und des darauf basierenden, realisierten Kaufpreises; nachfolgend: Gutachten U.).