3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 410.00, gesamthaft Fr. 1'610.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 30 -