2. 2.1. Den beiden Beschwerdeführenden wurde für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Einspracheverfahren jeweils die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde ihnen auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 40). Dieser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwaltungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen.