Die beiden Beschwerdeführenden haben in den letzten drei Jahren vor dem Bewilligungsablauf mehr als die genannten Fr. 80'000.00 von der Sozialhilfe bezogen, womit die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. III. 1. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach - 28 - Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.