9. Anzumerken bleibt, dass seit dem 1. Januar 2021 gemäss Art. 4 lit. g ZV- EJPD die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung bei einem Einpersonenhaushalt Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.00 oder mehr bzw. bei einem Mehrpersonenhaushalt Fr. 80'000.00 oder mehr bezogen hat.