8. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sind beide Beschwerdeführenden unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen – unter Vorbehalt nachfolgender Erw. 9 – zu verlängern.