Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, verfügte lediglich der Beschwerdeführer über einen originären, d.h. aufgrund persönlicher Asylvorbringen erworbenen Schutzstatus, welcher jedoch widerrufen wurde, nachdem er sich von seiner Heimatbehörde einen Pass ausstellen liess und zeitweise unbehelligt in sein Heimatland zurückgekehrt war. Eine Gefährdung der Beschwerdeführenden oder der Kinder bei einer Rückkehr nach Russland konnte vom SEM mit Bericht vom 28. Juni 2019 aufgrund der Aktenlage mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.