5.3.2.7. Zusammenfassend haben sich beide Beschwerdeführenden in sprachlicher Hinsicht und in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, wobei ihre diesbezüglichen Behauptungen kaum belegt wurden. In beruflicher sowie wirtschaftlicher Hinsicht ist ihre Integration unterdurchschnittlich verlaufen und als mangelhaft zu bezeichnen.