Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über kein gesichertes existenzsicherndes Einkommen und hat sich bislang auch kaum um die Regulierung seiner Schulden bemüht. Im Betreibungsverfahren zeigte er sich wenig kooperativ und musste wiederholt wegen Ungehorsams bestraft werden, wenngleich in geringfügigem Umfang Zahlungen geleistet wurden (MI1-act. 174, 290, 297, 306 ff.). Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist trotz gegenteiliger Beteuerungen der Beschwerdeführer bislang nicht absehbar und die noch in der Beschwerde behauptete Rückzahlung von Sozialhilfeschulden im Umfang von gegen Fr. 100'000.00 erscheint illusorisch.