5.3.2.2. Beide Beschwerdeführenden sind als Erwachsene in die Schweiz eingereist und leben seit über elf Jahren hier. Entsprechend dieser langen Aufenthaltsdauer ist ihnen grundsätzlich ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführenden mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert haben und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.