Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalterin (MI2-act. 52). In der Schweiz war sie bis Ende November 2021 nie erwerbstätig. Seither ist sie als Aushilfe auf Abruf im Gastronomiebereich tätig. Allerdings ist zu beachten, dass die entsprechende Anstellung im Gastrobetrieb einer Sozialfirma trotz marktüblicher Entlöhnung eher den Charakter eines Arbeitsintegrationsprojekts hatte und keine nachhaltige Eingliederung auf dem hiesigen Arbeitsmarkt begründete. Nach Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses fand die Beschwerdeführerin offenbar erneut lediglich eine Anstellung auf Abruf mit unregelmässigem Erwerb (act. 62 ff.).