5.2.2. Nachdem die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 um Asyl ersucht hatten, ist zu klären, ob und, falls ja, inwiefern sich dieser Umstand auf die Berücksichtigung des Sozialhilfebezugs auswirkt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der bis zum 28. Februar 2019 gültigen Fassung durften Asylbewerber während der ersten drei Monate nach der Stellung ihres Asylgesuchs generell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Anteil der während des Erwerbsverbots ausbezahlten Sozialhilfe ist damit zu gering, als dass sich der Bezug hierdurch massgeblich relativieren würde.