4. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeitsprüfung zu klären, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf das nationale Recht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder ob ihnen im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. 2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.