Per 31. August 2022 wuchs die ausbezahlte Sozialhilfe auf über Fr. 400'000.00 an (act. 96 f.). Aufgrund der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs, sowie des Umstandes, dass der Sozialhilfebezug andauert und eine Loslösung von der Sozialhilfe trotz Verbesserung der Erwerbssituation nicht konkret absehbar ist, steht fest, dass der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. Daran ändert weder die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin etwas, da - 11 -