3.2.2. Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise im Mai 2011 von der Sozialhilfe abhängig und hatten bereits bei Einleitung des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2019 Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 330'000.00 bezogen (MI1-act. 209 und 223). Per 31. August 2022 wuchs die ausbezahlte Sozialhilfe auf über Fr. 400'000.00 an (act. 96 f.).