3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist, wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, beurteilt. Die Frage des Verschuldens am bisherigen Sozialhilfebezug ist im -9-