keine Steuererklärungen oder -veranlagungen vorlägen. Die Lebensumstände seien unverändert und der Beschwerdeführer werde in den kommenden Monaten eine eigene Firma gründen. Überdies verwiesen sie auf die aktuelle Lage in Russland, von welcher sie bei einer Wegweisung ebenfalls betroffen wären (act. 58–97). Die Unterlagen wurden der Vorinstanz am 5. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: