44 ff.). Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 wurde ein weiterer Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin sowie eine Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin von den Frühlingsferien 2021 bis September 2021 als Kinderbetreuerin bei einem Deutschkurs jeweils zweimal pro Woche für rund 1½ Stunden tätig gewesen war und während der gleichen Zeit einen Deutschkurs besucht hatte, eingereicht (act. 49 ff.). Die Eingaben samt Beilage wurden der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt.