Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 liessen die Beschwerdeführenden einen Ende November 2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag nachreichen, wonach die Beschwerdeführerin zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.00 und mit einer dreimonatigen Probezeit als Aushilfe auf Abruf im Gastrobetrieb einer Sozialfirma angestellt worden war (act. 44 ff.).