Am 16. März 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 41). Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 18. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42).