B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. April 2020 liessen die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 256 ff.; MI2-act. 202 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab, gewährte den beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihren gemeinsamen Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (act 1 ff.). Auf die Begründung des Einspracheentscheids wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.