Während ihres Aufenthalts mussten die Beschwerdeführenden und ihre Kinder durch das Sozialamt unterstützt werden und bezogen bis November 2020 knapp Fr. 375'000.00 (MI1-act. 292). Aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit verweigerte das MIKA den Beschwerdeführenden am 30. April 2020 die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen aus der Schweiz weg. Sodann wurde ihnen jeweils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (MI1- act. 241 ff.; MI2-act. 187 ff.). -3-