Da sich die Beschwerdeführenden aktuelle heimatliche Reisedokumente beschafft hatten und zeitweise in ihr Heimatland zurückgekehrt waren bzw. eine entsprechende Reise geplant hatten, aberkannte das SEM am 27. Mai 2015 bzw. 3. August 2018 deren Flüchtlingseigenschaft und widerrief das gewährte Asyl (MI1-act. 98 ff.; MI2-act. 107 ff.). Während der Asylwiderruf vom Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht angefochten wurde, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5052/2018 vom 14. September 2018 (MI2-act. 117 ff.) letztinstanzlich den Asylwiderruf bezüglich der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin).