Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.72 / sk / we ZEMIS [***] / ZEMIS [***]; (E.2020.070) Art. 84 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Russland führer 1 Beschwerde- B._____, von Russland führerin 2 beide unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. Februar 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Die Beschwerdeführenden sind russische Staatsangehörige und reisten am 20. Mai 2011 zusammen mit ihrer ältesten Tochter C. (geb. 2010) in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten (Akten des Amtes für Migration und Integration betr. den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 4 ff.; Akten des Amtes für Migration und Integration betr. die Be- schwerdeführerin 2 [MI2-act.] 5 ff.). Mit Entscheid des Bundesamts für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 9. Sep- tember 2011 wurden die Beschwerdeführenden und ihre Tochter C. als Flüchtlinge anerkannt und wurde der Familie Asyl gewährt (MI1-act. 26 f.; MI2-act. 25 f.). Hierauf erteilte ihnen das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 3. Oktober 2011 Aufenthaltsbewilligungen (MI1- act. 38; MI2-act. 36). Der nachgeborene Sohn D. (geb. 2011) wurde am 2. Dezember 2011 in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern miteinbezogen und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (MI1- act. 199). 2016 kam als drittes Kind der Beschwerdeführenden die Tochter E. auf die Welt und erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung (MI1- act. 130). Wie die beiden Beschwerdeführenden sind alle drei Kinder russische Staatsangehörige. Da sich die Beschwerdeführenden aktuelle heimatliche Reisedokumente beschafft hatten und zeitweise in ihr Heimatland zurückgekehrt waren bzw. eine entsprechende Reise geplant hatten, aberkannte das SEM am 27. Mai 2015 bzw. 3. August 2018 deren Flüchtlingseigenschaft und widerrief das gewährte Asyl (MI1-act. 98 ff.; MI2-act. 107 ff.). Während der Asylwiderruf vom Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht ange- fochten wurde, bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5052/2018 vom 14. September 2018 (MI2-act. 117 ff.) letztinstanzlich den Asylwiderruf bezüglich der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Während ihres Aufenthalts mussten die Beschwerdeführenden und ihre Kinder durch das Sozialamt unterstützt werden und bezogen bis November 2020 knapp Fr. 375'000.00 (MI1-act. 292). Aufgrund ihrer Sozialhilfe- abhängigkeit verweigerte das MIKA den Beschwerdeführenden am 30. April 2020 die weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und wies sie unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen aus der Schweiz weg. Sodann wurde ihnen jeweils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsvertreter zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (MI1- act. 241 ff.; MI2-act. 187 ff.). -3- B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 30. April 2020 liessen die Beschwer- deführenden am 29. Mai 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI1-act. 256 ff.; MI2-act. 202 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Ein- sprache ab, gewährte den beiden Ehegatten die unentgeltliche Rechts- pflege und bestellte ihren gemeinsamen Rechtsvertreter zum unentgelt- lichen Rechtsvertreter (act 1 ff.). Auf die Begründung des Einspracheentscheids wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. März 2021 (Postaufgabe) erho- ben die Beschwerdeführenden gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 15 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 3. Februar 2021 sei aufzuheben und das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilli- gungen von A. und B. ordentlich zu verlängern. 2. Eventuell: Es seien A. und B. im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. 3. Subeventuell: Es seien die Verfügungen der Sektion Aufenthalt des Amtes für Migration und Integration vom 30. April 2020 aufzuheben und die Streit- sache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Prozessual: Es sei den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der unterzeichnende Anwalt als deren Rechtsvertreter zu bestimmen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich. MwSt. zu Lasten des Staates -. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. März 2021 wurde die unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt und lic. iur. Donato del Duca, Rechtsanwalt, Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 39 f.). -4- Am 16. März 2021 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 41). Die Stellung- nahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 18. März 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 42). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 liessen die Beschwerdeführenden einen Ende November 2021 abgeschlossenen Arbeitsvertrag nachreichen, wonach die Beschwerdeführerin zu einem Bruttostundenlohn von Fr. 25.00 und mit einer dreimonatigen Probezeit als Aushilfe auf Abruf im Gastro- betrieb einer Sozialfirma angestellt worden war (act. 44 ff.). Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 wurde ein weiterer Arbeitsvertrag der Beschwerde- führerin sowie eine Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin von den Frühlingsferien 2021 bis September 2021 als Kinderbetreuerin bei einem Deutschkurs jeweils zweimal pro Woche für rund 1½ Stunden tätig gewe- sen war und während der gleichen Zeit einen Deutschkurs besucht hatte, eingereicht (act. 49 ff.). Die Eingaben samt Beilage wurden der Vorinstanz jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 8. September 2022 verfügte der Instruktionsrichter, die Beschwerde- führenden hätten im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens folgende Angaben zu machen und zu belegen bzw. folgende Unterlagen einzu- reichen: 1. Auskunft über ihre allfällige Erwerbs- bzw. Einkommenssituation seit Feb- ruar 2021 unter Beilegung sämtlicher Lohnausweise oder Belege über Ent- schädigungen und Beteiligungserlöse. 2. Einreichung allfälliger Steuererklärungen oder Veranlagungen 2020 und 2021. 3. Auskunft über den Bezug von Sozialhilfe seit Januar 2019 unter Beilegung des Sozialhilfekontoauszugs seit Januar 2019. 4. Mitteilung bezüglich einer allfälligen Veränderung der Lebensumstände und Beilegung von Belegen. Die Beschwerdeführenden reichten am 3. Oktober 2022 diverse Unterla- gen betreffend die Beschwerdeführerin ein (Kündigung Arbeitsvertrag des obgenannten Gastrobetriebs per 26. Februar 2022, diverse Lohnabrech- nungen, neuer Arbeitsvertrag mit einem Café vom 30. November 2021) so- wie eine Aufstellung über die bis 31. August 2022 bezogene Sozialhilfe- unterstützung. Zudem teilten sie mit, sie seien quellenbesteuert, weshalb -5- keine Steuererklärungen oder -veranlagungen vorlägen. Die Lebensum- stände seien unverändert und der Beschwerdeführer werde in den kom- menden Monaten eine eigene Firma gründen. Überdies verwiesen sie auf die aktuelle Lage in Russland, von welcher sie bei einer Wegweisung eben- falls betroffen wären (act. 58–97). Die Unterlagen wurden der Vorinstanz am 5. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des -6- Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführenden seit ihrer Einreise in erheblichem Umfang Sozialhilfe bezogen und damit einen entsprechenden Widerrufsgrund ge- setzt hätten. Sie seien nie einer nennenswerten Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen, obwohl mindestens einem Elternteil unter Berücksichtigung allfälliger Kinderbetreuungspflichten spätestens ab 2012 die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Gleichwohl hätten sie sich in vorwerfbarer Weise nicht um ihre berufliche Integration und die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens be- müht und sei eine Ablösung von der Sozialhilfe auch künftig nicht abzu- sehen. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführenden hinter üblichen Integrationserwartungen zurückge- blieben seien und der Beschwerdeführer überdies mehrfach straffällig ge- worden und verschuldet sei. Die Beschwerdeführenden hätten sich damit trotz ihres langen Aufenthalts schlecht in der Schweiz integriert, während ihr Heimatland Russland ihnen nach wie vor vertraut sei. Aufgrund des ge- setzten Widerrufsgrunds und der Integrationsdefizite erscheine die Verwei- gerung der Aufenthaltsbewilligungen geboten und verhältnismässig, zumal sich ihre Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befänden und die Familie bei einer Rückkehr nach Russland nicht gefährdet erscheine. Ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Familienleben sei durch die gemein- same Wegweisung aus der Schweiz nicht tangiert und ein Eingriff in ihr Recht auf Privatleben erscheine aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds zulässig. 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, dass entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen die Höhe des Sozialhilfebezugs zu relativieren sei, da dieser auf eine mehr- köpfige Familie entfalle und bis zum rechtskräftigen Widerruf des Asyls gar nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Sodann sei der Sozialhilfebezug unverschuldet erfolgt und eine baldige Ablösung zu erwarten: Die Be- schwerdeführerin habe bislang die Betreuung der Kinder sicherstellen -7- müssen und würde sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Arbeits- stelle bemühen. Der gut ausgebildete Beschwerdeführer habe im ange- stammten Berufsfeld aufgrund fehlender Deutschkenntnisse und in der Bau- und Reinigungsbranche etc. aufgrund fehlender Berufserfahrungen kaum Aussichten auf eine Anstellung gehabt. Jedoch beteilige er sich nun an einem Projekt für den Anbau von CBD-haltigem Cannabis in Z., aus welchem er sich inskünftig eine namhafte Gewinnbeteiligung erhoffe. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und der Einschätzung ihres Rechtsvertreters müsse auch ohne Vorlage von Sprachzertifikaten von einer guten sprachlichen Integration ausgegangen werden, zumal die beiden Beschwerdeführenden zunächst ein neues Alphabet hätten erler- nen müssen. Die Verlustscheine und die Delinquenz des Beschwerdefüh- rers seien vorinstanzlich zu stark gewichtet worden. Sodann befänden sich zumindest die älteren Kinder höchstens noch knapp in einem anpassungs- fähigen Alter. Weiter sei die Familie auch sozial in der Schweiz verwurzelt, während ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr- det erscheine. Überdies sei ihren Kindern die Flüchtlingseigenschaft nie entzogen worden und die Familie in Russland aufgrund familiärer Be- ziehungen zu politisch exponierten Personen weiterhin gefährdet. Aufgrund all dieser Umstände und der langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz er- scheine eine Wegweisung unverhältnismässig. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ersuchten die Beschwerdeführen- den um Berücksichtigung ihrer laufenden Integrationsbemühungen, ihrer Erwerbsaussichten und der aktuellen (Sicherheits-)Lage in ihrem Heimat- land (act. 44, 49, 58 f.). 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28.März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- -8- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungs- erteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Ent- scheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn die betroffene Person einen Anspruch auf Er- teilung einer Bewilligung hat oder ihr ermessensweise eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person gestützt auf eine An- spruchs- oder Ermessensbestimmung eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Nichtverlängerungsgrund vor- liegt (siehe vorne Erw. 2.1). 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängig- keit erfüllt ist, wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, be- urteilt. Die Frage des Verschuldens am bisherigen Sozialhilfebezug ist im -9- Rahmen der Verhältnismässigkeit bei der Bestimmung des öffentlichen In- teresses zu klären. Ausschlaggebend für das Vorliegen des Widerrufsgrundes sind die Höhe der bisher ausgerichteten Sozialhilfe und die prognostische Beurteilung, wie hoch die Chance einer Loslösung von der Sozialhilfe einzustufen ist. Anders als beim Widerrufsgrund der Sozial- hilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wird keine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verlangt. Gleichwohl setzt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG voraus, dass der Sozialhilfebezug ein gewisses Mindest- mass erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem gewissen Grad dauerhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 26. De- zember 2021, Erw. 3.4 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.223 vom 19. März 2021). Die Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfegelder, welche zu einer Erfüllung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen, lässt sich unter Bezugnahme auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung annährungsweise bei einem saldierten Sozialhil- febezug im Bereich zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 30'000.00 für eine Ein- zelperson verorten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1053/2017 vom 13. März 2018, Erw. 4.3.4, wo das Gericht den Bezug von rund Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren als zu wenig hoch qualifiziert, um den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [heute AIG] zu erfüllen, und 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020, Erw. 5.2 und 5.5, wo das Gericht offenlässt, ob der Bezug von gut Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzel- person während weniger als drei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen vermöchte, und schliesslich 2C_1039/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 5.2, wo das Gericht bei einem Sozialhilfebezug von rund Fr. 33'000.00 für eine Einzelperson während ca. zwei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Bezugshöhe, ab welcher von einer migrationsrechtlich relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausge- gangen werden kann, die revidierten Bestimmungen der Vollziehungsver- ordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 122.315), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis da- hin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausführungsbestim- mungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. a VAIR Schwellenwerte von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufent- haltsbewilligung eine Verwarnung (bei Fr. 25'000.00) bzw. einen Bewilli- gungsentzug (bei Fr. 50'000.00) zu prüfen hat. Als sozialhilferechtliche Un- - 10 - terstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präven- tionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit ge- hören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da auch eine förmliche migra- tionsrechtliche Verwarnung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. a VAIR so zu ver- stehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 25'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen soll, welche potentiell ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer migrationsrechtlichen Massnahme zu begründen vermag. Nach dem vorstehend Gesagten erscheint der so verstandene Schwellenwert von Fr. 25'000.00 für eine Unterstützungseinheit nicht zu beanstanden und dürfte sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Wider- rufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vereinbaren lassen. Mithin dürfte die Anwendung eines entsprechenden Schwellenwerts der bundesrechtskon- formen Verfügung einer migrationsrechtlichen Massnahme wegen Ab- hängigkeit von der Sozialhilfe nicht im Wege stehen. Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisheri- gen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finan- zielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommens- aussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher wei- terer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.1 mit Hinwei- sen). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksich- tigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit ver- bundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 2C_1144/2014 vom 6. August 2015, Erw. 4.5.2). 3.2.2. Die Beschwerdeführenden sind seit ihrer Einreise im Mai 2011 von der Sozialhilfe abhängig und hatten bereits bei Einleitung des Verfahrens be- treffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2019 Sozialhilfe in der Höhe von über Fr. 330'000.00 bezogen (MI1-act. 209 und 223). Per 31. August 2022 wuchs die ausbezahlte Sozialhilfe auf über Fr. 400'000.00 an (act. 96 f.). Aufgrund der Höhe und der Dauer des Sozialhilfebezugs, sowie des Umstandes, dass der Sozialhilfebezug an- dauert und eine Loslösung von der Sozialhilfe trotz Verbesserung der Er- werbssituation nicht konkret absehbar ist, steht fest, dass der Widerrufs- grund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. Daran ändert weder die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin etwas, da - 11 - deren Einkommen keine Konstanz aufweist (vgl. die eingereichten Lohn- ausweise [act. 64 ff.]). Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die bisherige Er- werbstätigkeit des Beschwerdeführers und dessen zukünftigen beruflichen Pläne an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie etwas ändern würden. Ins- besondere hat sich das bereits mit Einsprache vom 29. Mai 2020 angekün- digte Engagement des Beschwerdeführers bei einem Cannabis-Anbaupro- jekt in Z. und das daraus erzielbare Einkommen bis heute nicht konkretisiert (MI-act. 261; act. 59). 4. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf das nationale Recht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder ob ihnen im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. 2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausfüh- rungen hierzu erübrigen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden und deren Wegweisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthalts- beendenden Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. 2.3). Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewil- ligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwal- tungsgericht frei zu prüfen. 5.2. 5.2.1. Nachdem die Beschwerdeführenden den Widerrufsgrund der Sozialhilfe- abhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen, ist dies bei der Be- messung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung ihrer Auf- enthaltsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Be- messung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu- nächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mut- masslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs ab- zustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher bezoge- nen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die massnahmebetroffene Person auch in Zu- - 12 - kunft nicht längerfristig ohne Bezug von Fürsorgeleistungen für ihren Le- bensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kin- dern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren er- werbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozialhil- feabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugs- höhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig er- höht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbs- fähige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Um- stände des konkreten Einzelfalls. Sodann ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses von besonderer Bedeutung, inwieweit eine konkrete Gefahr zukünftiger Fürsorgeabhängig- keit besteht. Schliesslich wird mit der Entfernung einer ausländischen Per- son aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Neben der bisherigen Höhe, der bisherigen Dauer und der mutmasslichen zukünftigen Entwicklung des Sozialhilfebezugs ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bun- desgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 2.2). Fälle unver- schuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfe- abhängigkeit zur Folge haben (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversamm- lung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2004, S. 1089, Voten Blocher und Leuthard; noch einschränkender MARC SPESCHA, Ausländische Sozialhilfebe- ziehende im Fokus der Migrationsbehörde, in: Jusletter 8. März 2021, Rz. 69 ff., der einen Paradigmenwechsel proklamiert und verlangt, dass Sozialhilfebezug, gleich wie Schuldenwirtschaft, erst bei qualifizierter Vor- werfbarkeit zu ausländerrechtlichen Massnahmen führen soll). Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden - 13 - Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). 5.2.2. Nachdem die Beschwerdeführenden nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2011 um Asyl ersucht hatten, ist zu klären, ob und, falls ja, inwiefern sich dieser Umstand auf die Berücksichtigung des Sozialhilfebezugs aus- wirkt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in der bis zum 28. Februar 2019 gültigen Fassung durften Asyl- bewerber während der ersten drei Monate nach der Stellung ihres Asylge- suchs generell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Anteil der während des Erwerbsverbots ausbezahlten Sozialhilfe ist damit zu gering, als dass sich der Bezug hierdurch massgeblich relativieren würde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden trifft auch nicht zu, dass der Sozial- hilfebezug anerkannter Flüchtlinge bei der Beurteilung des Widerrufsgrun- des unberücksichtigt bleiben muss, so lange sie unter flüchtlingsrecht- lichem Schutz stehen. Auch anerkannte Flüchtlinge sind gehalten, ihren Lebensunterhalt nach Ablauf der Erwerbsverbotsfrist selbst zu bestreiten. Diesbezüglich sind sie nicht anders zu behandeln als andere Ausländer und daran ändert auch nichts, dass sie Anspruch auf Sozialhilfe haben. 5.2.3. 5.2.3.1. Die Beschwerdeführenden mussten seit ihrer Einreise in die Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bereits bis August 2022 auf über Fr. 400'000.00 aufsummierten und die So- zialhilfeabhängigkeit weiter andauert (MI1-act. 292; act. 96 f.). Auch der Umstand, dass die Sozialhilfeleistungen für eine (zuletzt) fünfköpfige Fami- lie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nicht entscheidend zu re- lativieren. Allerdings ist die Grösse der Familie von den Vorinstanzen etwas zu wenig gewürdigt worden, weshalb aufgrund des Umfangs und der Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs grundsätzlich nur von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist. 5.2.3.2. Sodann ist der Sozialhilfebezug den beiden Beschwerdeführenden spätes- tens ab dem Moment vorzuwerfen, ab dem ihre Bewilligungssituation und ihre persönlichen Lebensumstände die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlaubt hätten: - 14 - Die Beschwerdeführenden durften ab September 2011 grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen (MI1-act. 36; MI2-act. 34 f.), worauf sie wie- derholt hingewiesen wurden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den aktuellen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kann von Sozialhilfe- empfängern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; vgl. auch SKOS-Richtlinien, Ziff. C.I.3 [abrufbar auf www.skos.ch] sowie das darauf referenzierende Urteil des Bundesge- richts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018, Erw. 3.5, wo eine Arbeitsaufnahme des betreuenden Elternteils neuerdings bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres als zumutbar erachtet wird). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführenden ist die scheidungsrechtliche Rechtsprechung des Bun- desgerichts nicht einschlägig: Die strengen ausländerrechtlichen (und so- zialhilferechtlichen) Anforderungen an die wirtschaftliche Integration von ausländischen Elternteilen mit Betreuungspflichten dienen in erster Linie dem Schutz der öffentlichen Finanzen und der Sicherstellung einer nach- haltigen wirtschaftlichen Integration, weshalb sie nicht mit der familien- bzw. unterhaltsrechtlichen Praxis zu vergleichen sind, wo finanzielle Inte- ressen des Staates in der Regel nicht tangiert sind und auch dem von den Beteiligten während der Ehe bzw. dem Zusammenleben gewählten Rollen- modell Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021, Erw. 6.2.2). Im Gegensatz dazu kann im sozialhilfe- und migrationsrechtlichen Bereich unabhängig von der zwischen den Eltern vereinbarten Rollenverteilung die möglichst frühzeitige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden. Damit durften sich die Beschwerdeführenden nicht einfach auf die nach ihrer Einreise gepflegte eheliche Rollenverteilung berufen und hätte sich mindestens ein Elternteil sofort nach Erteilung der entsprechenden Erwerbsberechtigung intensiv um eine Arbeit bemühen müssen und wäre eine Erwerbstätigkeit sogar bei- den Eltern zumutbar gewesen, sobald bzw. solange keine Kinder unter drei Jahren zu betreuen waren. Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge über eine gute Ausbildung und hat ein Wirtschaftsstudium abgeschlossen (MI1-act. 5), weshalb seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt von Beginn weg intakt waren. Dennoch beschränkte sich seine bisherige (bezahlte) Er- werbstätigkeit auf einen kurzzeitigen Arbeitseinsatz mit niedrigem Pensum auf dem ersten Arbeitsmarkt (20 %) im Jahr 2017, ein dreivierteljähriges 60%-Praktikum im Rahmen eines Integrationsprojekts 2019/2020, ein da- ran anschliessendes dreimonatiges Berufspraktikum und seine nach wie vor nicht existenzsichernde Tätigkeit bei einem Gärtnereibetrieb (MI1- act. 133, 183, 230, 292). - 15 - Soweit er seine schwierige Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt auf fehlende Sprachkenntnisse zurückführt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm auch seine mangelhaften Bemühungen zum Erwerb der hiesigen Spra- che vorzuwerfen und zumindest im Niedriglohnbereich keine vertieften Deutschkenntnisse erforderlich sind. Unbehelflich sind sodann seine Hin- weise auf mangelhafte Berufserfahrungen in der Bau- und Reinigungs- branche, da gerade im Niedriglohnbereich der genannten Branchen keine besonderen Berufs- und Branchenkenntnisse erforderlich sind. Statt sich um seine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu kümmern, verfolgt der Beschwerdeführer Pläne, sich an einer erst noch zu gründen- den GmbH zu beteiligen, über welche inskünftig in Z. CBD-haltiges Cannabis angebaut werden soll. Gemäss eigenen Angaben ist er bereits seit 2020 an diesem Projekt beteiligt und hat er hierzu bis 1. März 2021 (weitgehend) unentgeltliche Arbeiten ausgeführt, ohne dass er hieraus aber bislang nennenswerte Einnahmen erzielen konnte (MI1-act. 301 ff.). Gemäss den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Lohnabrechnungen vermochte er mit seiner Tätigkeit bei einem Gärtnereibetrieb ab März 2021 zwar einen Nettomonatslohn von etwas über Fr. 3'500.00 zu erzielen, jedoch ist die Familie weiterhin ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen (act. 79 ff.). Daran hat sich bis August 2022 nichts geändert und die angebliche Gründung einer eigenen Firma wurde abermals lediglich in Aus- sicht gestellt (act. 58 f.). Es handelt sich damit um keine Erwerbstätigkeit, welche einen baldigen Erfolg verspricht und geeignet wäre, dem Beschwer- deführer ein existenzsicherndes Einkommen zu garantieren. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in vorwerf- barer Weise seine Arbeitskapazität für ein wenig erfolgversprechendes Projekt aufgewendet hat, statt sich intensiv auf dem hiesigen Arbeitsmarkt zu bewerben. Entsprechende Bewerbungsbemühungen werden sodann auch weder behauptet noch sind solche belegt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalterin (MI2-act. 52). In der Schweiz war sie bis Ende November 2021 nie erwerbstätig. Seither ist sie als Aushilfe auf Abruf im Gastrono- miebereich tätig. Allerdings ist zu beachten, dass die entsprechende An- stellung im Gastrobetrieb einer Sozialfirma trotz marktüblicher Entlöhnung eher den Charakter eines Arbeitsintegrationsprojekts hatte und keine nach- haltige Eingliederung auf dem hiesigen Arbeitsmarkt begründete. Nach Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses fand die Beschwerdeführerin offen- bar erneut lediglich eine Anstellung auf Abruf mit unregelmässigem Erwerb (act. 62 ff.). Sodann erfolgte der erste Stellenantritt offenkundig unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens und nach längerer Sozial- hilfeabhängigkeit, was ebenfalls nicht auf nachhaltige Arbeitsbemühungen - 16 - der Beschwerdeführerin schliessen lässt (vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 2C_442/2019 vom 11. September 2019, Erw. 3.3, und 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011, Erw. 2.2). Nachdem beide Beschwerdeführenden sich bereits weit vor der aktuellen Coronaviruspandemie um ihre berufliche Integration hätten bemühen müssen, vermögen pandemiebedingte Gründe ihre diesbezüglichen In- tegrationsdefizite nicht zu erklären. Sodann wird auch nicht geltend ge- macht, dass sich die Beschwerdeführenden inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnten. Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführenden ihr Arbeitspotenzial trotz der Sozialhilfeabhängigkeit ihrer Familie nicht ausgeschöpft, was ihnen unabhängig vom gewählten Rollenmodell (jeweils gegenseitig) vor- zuwerfen ist (vgl. vorne Erw. 5.2.1). Überdies erfolgte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin reichlich spät und erst unter dem Druck des bereits angekündigten Bewilligungswiderrufs, was sich – wie bereits dargelegt wurde – negativ auf die Zukunftsprognose auswirkt. 5.2.3.3. Der Beschwerdeführer erwirkte wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne gültigen bzw. trotz entzogenem Fahrausweis, mehr- facher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfachem Ungehor- sams im Betreibungs- und Konkursverfahren und mehrfacher Widerhand- lung gegen das Personenbeförderungsgesetz zwei Geldstrafen in Höhe von 30 bzw. 240 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 und Bussen in der Gesamt- höhe von Fr. 3'500.00 gegen sich (MI1-act. 43 ff. 119 f., 159 ff., 176 f., 190 f., 192 f., 219 f., 242, 290 f.). Sodann liegen gegen ihn gemäss Auszug des Betreibungsamts X.-Y. vom 15. Dezember 2020 24 offene Verlustscheine in der Gesamthöhe von Fr. 21'447.40 vor (MI1-act. 306 ff.). Dem Beschwerdeführer sind seine Straffälligkeit und seine Schuldenwirt- schaft vorzuwerfen, zumal der Lebensbedarf der Familie bereits durch So- zialhilfeleistungen gedeckt war und deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer weitere Schulden anhäufte (vgl. dazu auch LARA BENSEGGER, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, Rz. 9). Seine Schulden stehen überdies teilweise in Zusammenhang mit den gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren und sind ihm diesbezüglich ohne Weiteres vorwerfbar. Auch wenn seine Schulden- wirtschaft und seine Delinquenz im Vergleich zum massiven Sozialhilfebe- zug der Familie nicht stark ins Gewicht fallen, sind sie gleichwohl geeignet, dass öffentliche Fernhalteinteresse leicht zu erhöhen. Im Gegensatz dazu ist das Legalverhalten der Beschwerdeführerin – bis auf ihre illegale Ein- reise 2011 (MI2-act. 41 f.) – nicht zu beanstanden und ist aus den Akten - 17 - nicht ersichtlich, dass die angehäuften Schulden auch zur Deckung ihrer Bedürfnisse angefallen sind. 5.2.3.4. Damit ist beim Beschwerdeführer von einem grossen bis sehr grossen und bei der Beschwerdeführerin von einem grossen öffentlichen Fernhaltei- nteresse auszugehen, nachdem sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann nur bei ihrer Einreise strafrechtlich in Erscheinung trat und keine eigenen Schulden aufweist. 5.3. 5.3.1. Dem festgestellten grossen (Beschwerdeführerin) bzw. grossen bis sehr grossen (Beschwerdeführer) öffentlichen Interesse an der Bewilligungsver- weigerung und der Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustel- len. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitli- chen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeit- spanne – zu berechnen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende pri- vate Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts- dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthalts- dauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. - 18 - Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthalts- dauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das pri- vate Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufent- haltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumer- ken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 5.3.2.2. Beide Beschwerdeführenden sind als Erwachsene in die Schweiz einge- reist und leben seit über elf Jahren hier. Entsprechend dieser langen Auf- enthaltsdauer ist ihnen grundsätzlich ein grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführenden mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert haben und ob auf- grund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. 5.3.2.3. Eigenen Angaben zufolge hinderten fehlende Sprachkenntnisse den Be- schwerdeführer über lange Zeit an der Aufnahme einer seinem Ausbil- dungsniveau entsprechenden Erwerbstätigkeit. In gewissem Widerspruch zu diesen Ausführungen werden ihm von seinem Rechtsvertreter eine gute sprachliche Integration und mindestens Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 attestiert. Ähnliche Deutschkenntnisse soll auch die Beschwer- deführerin aufweisen (act. 25), wozu eine Kursbestätigung, jedoch kein Ab- schlusszertifikat in den Akten liegt (act. 53). Berücksichtigt man die sprachlichen Anforderungen, die bei einer normalen Integration nach zehnjährigem Aufenthalt zur Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung vorausgesetzt werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 der Verord- nung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]), entspricht die weitgehend unbelegt gebliebene sprachliche Integration der Beschwerdeführenden bestenfalls üblichen In- tegrationserwartungen. Sodann erscheint es zumindest in Bezug auf den Beschwerdeführer, welcher ein Wirtschaftsstudium absolviert hat, unglaub- haft, dass ihm bei der Einreise nur die kyrillische Schrift und nicht auch die hiesigen lateinischen Schriftzeichen bekannt waren (vgl. act. 25). Die sprachliche Integration beider Beschwerdeführer ist damit gemessen an der Aufenthaltsdauer als bestenfalls normal zu bezeichnen. - 19 - 5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Beide Beschwerdeführenden haben ihre prägenden Jugendjahre in ihrem gemeinsamen Heimatland verbracht. Jedoch ist aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz auch davon auszugehen, dass ihnen die hie- sigen kulturellen Gepflogenheiten inzwischen einigermassen vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Be- schwerdeführer lassen sich indes weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was ihre soziale Integration betrifft, finden sich in den Akten keine Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfami- liäre Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Nach dem Gesagten ist bei beiden Beschwerdeführenden auch in kulturel- ler und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls durchschnittlichen Integration auszugehen, womit diese bestenfalls als normal einzustufen ist. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Die Beschwerdeführenden absolvierten ihre gesamte Schul- bzw. Ausbil- dungszeit in ihrem Heimatland und sind in der Schweiz kaum je einer Er- werbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Während ihre fehlende berufliche Integration zumindest in den ersten Monaten ihres hie- sigen Aufenthalts mit ihrem prekären Aufenthaltsstatus erklärbar ist, zeugt ihre nachfolgende Passivität von einer klar mangelhaften beruflichen In- tegration. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin wür- den durch eine Wegweisung aus einem stabilen Arbeitsumfeld gerissen: Die Beschwerdeführerin ist noch nicht lange und lediglich auf Abruf er- werbstätig. Die Erwerbspläne des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor in einem vagen Stadium, ohne dass sie sich in den letzten Monaten weiter konkretisiert hätten oder sich eine Konkretisierung klar abzeichnen würde. Vielmehr bleibt es weiterhin bei Beteuerungen, die Firmengründung stehe kurz vor der Realisierung (act. 58 f.). Die berufliche Integration beider Beschwerdeführenden offenbart damit frappante Integrationsdefizite und eine Wegweisung würde keinen der bei- den aus einem stabilen Arbeitsumfeld reissen, was ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz relativiert und weshalb die berufliche In- tegration insgesamt als mangelhaft einzustufen ist. - 20 - 5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Auch diesbezüglich ist die Integration der Beschwerdeführenden mangel- haft, haben sie sich doch während eines Grossteils ihres Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht und hat die Beschwerdeführerin erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsent- zugs eine Erwerbstätigkeit auf Abruf auf dem ersten Arbeitsmarkt aufge- nommen. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über kein gesichertes existenzsicherndes Einkommen und hat sich bislang auch kaum um die Regulierung seiner Schulden bemüht. Im Betreibungsverfahren zeigte er sich wenig kooperativ und musste wiederholt wegen Ungehorsams bestraft werden, wenngleich in geringfügigem Umfang Zahlungen geleistet wurden (MI1-act. 174, 290, 297, 306 ff.). Eine Loslösung von der Sozialhilfe ist trotz gegenteiliger Beteuerungen der Beschwerdeführer bislang nicht absehbar und die noch in der Beschwerde behauptete Rückzahlung von Sozialhilfe- schulden im Umfang von gegen Fr. 100'000.00 erscheint illusorisch. Damit ist auch die wirtschaftliche Integration beider Beschwerdeführenden als unzureichend zu bezeichnen. 5.3.2.7. Zusammenfassend haben sich beide Beschwerdeführenden in sprach- licher Hinsicht und in kultureller und sozialer Hinsicht bestenfalls normal in die schweizerischen Verhältnisse integriert, wobei ihre diesbezüglichen Be- hauptungen kaum belegt wurden. In beruflicher sowie wirtschaftlicher Hin- sicht ist ihre Integration unterdurchschnittlich verlaufen und als mangelhaft zu bezeichnen. Das angesichts ihres langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als gross einzustufende private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist aufgrund der dabei erfolgten insgesamt mangelhaften Integration zu relativieren und es ist bei beiden Beschwerdeführenden von einem höchstens noch mittleren privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5.3.3. 5.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- - 21 - ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Eltern- teil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Kinder befinden sich solange in einem anpassungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkei- ten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befin- det sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungs- fähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Über- siedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weite- res zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Ver- hältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Ok- tober 2019, Erw. 4.4, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5). 5.3.3.2. Die Beschwerdeführenden waren bereits zum Einreisezeitpunkt verheira- tet. Ihr privates Interesse, zusammenleben zu können, ist offensichtlich. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass beiden Beschwerdeführen- den die Wegweisung droht. Von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ist deshalb nicht auszugehen, solange beide Ehegatten gemeinsam weggewiesen werden und ihr Eheleben im gemein- samen Heimatland fortsetzen können. 5.3.3.3. Aus der Ehe der Beschwerdeführenden sind die Tochter C. (geb. 2010), der Sohn D. (geb. 2011) und die Tochter E. (geb. 2016) hervorgegangen. - 22 - Die Kinder sind allesamt in der Schweiz aufgewachsen und – bis auf die älteste Tochter, welche als Kleinkind einreiste – auch in der Schweiz geboren. Mangels gegenteiliger Indizien in den Akten ist davon auszugehen, dass sie sich ihrem Alter entsprechend integriert haben. Auch wenn sich alle Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter befin- den, würde insbesondere die beiden älteren Kinder eine Ausreise aus der Schweiz zweifellos hart treffen, nachdem sie hier aufgewachsen sind und sozialisiert wurden und seit längerem eingeschult sind (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3). Sodann kann zwar davon ausgegangen werden, dass innerhalb der Familie Russisch oder eine andere Landessprache gesprochen wird und die Kinder sich ent- sprechend auch in Russland verständigen könnten. Jedoch ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie die kyrillischen Schriftzeichen der russischen Sprache lesen und schreiben können, weshalb sie die Einschu- lung in Russland nicht nur wegen ihres fortgeschrittenen Alters vor grosse Herausforderungen stellen würde. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die beiden älteren Kinder in der Schweiz bereits einen eigenen Freundes- kreis aufgebaut haben. Ihre Heimat haben sie nach Aktenlage nie besucht, weshalb ihnen die dortigen Lebensverhältnisse wohl nur über Erzählungen ihrer Eltern oder weiterer Verwandter vertraut sein dürften. Sodann leben in der Schweiz weitere Bezugspersonen der Kinder, unter anderem die Grossmutter väterlicherseits, welche aufgrund ihres Asylstatus ihre Enkel- kinder auch nicht in Russland besuchen könnte. All dies führt dazu, dass den beiden Beschwerdeführenden insbesondere wegen ihrer beiden älteren Kinder ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen ist. 5.3.3.4. Nach dem Gesagten resultiert für die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer familiären Verhältnisse bzw. ihrer Kinder ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme eine Bewilligungsver- weigerung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Um- stand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medi- zinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizinische Versorgung sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravieren- den Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4). - 23 - Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden und ihrer Kin- der angeht, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubil- ligen wäre. Beide Beschwerdeführenden sind gesund und arbeitsfähig. Ins- besondere wird in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass dieser durch seinen Drogenmissbrauch bzw. einer allenfalls (fort-)be- stehenden Suchterkrankung an in Russland nicht adäquat behandelbaren gesundheitlichen Einschränkungen leiden würde. 5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 5.3.5.2. Beide Beschwerdeführenden haben den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht (MI1-act. 4; MI2-act. 5 f.), zu welchem sie weiterhin Bezüge aufweisen: Der Beschwerdeführer liess sich am 11. August 2014 durch die diplomatische Vertretung seines Heimatlandes in T. einen russischen Reisepass ausstellen und besuchte im April 2015 seinen kranken Onkel in U. [Russland] (MI1-act. 98 f.). Auch die Beschwerdeführerin liess sich am 7. April 2015 im russischen Generalkonsulat in V. heimatliche Reisepapiere ausstellen und plante eine Reise in ihre Heimat, wofür sie bereits einen Flug gebucht hatte (MI2- act. 107 f.). Sodann leben sowohl die Mutter als auch ein Bruder der Beschwerdeführerin in W. [Russland]. Selbst wenn die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge kaum mehr Kontakt zu ihren Verwandten und Bekannten in Russland unterhalten, ist schon aufgrund der Dauer ihrer Landesabwesenheit noch keine unumkehrbare Entfremdung von ihrem Herkunftsland zu erwarten. Es ist sodann davon auszugehen, dass sie bei einer Übersiedlung nach Russland weder in kultureller noch sprachlicher Hinsicht vor besondere Herausforderungen gestellt würden. Selbst wenn sich die Beschwerdefüh- renden aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit nach ihrer Rück- kehr ein soziales Beziehungsnetz neu aufbauen müssten, erscheinen ihre dortigen Wiedereingliederungschancen in sozialer Hinsicht intakt. Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Reintegration der Be- schwerdeführenden sind ihre Chancen ebenfalls intakt, zumal der Be- - 24 - schwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine gute Ausbildung ver- fügt und in Russland auch nicht durch Sprachbarrieren an der Ausübung seines erlernten Berufs gehindert wird. Analoges gilt auch für die Be- schwerdeführerin. Was sodann die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland angeht, be- steht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführen- den bei einer Ausreise nach Russland aufgrund der allgemeinen Sicher- heitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zumal sie sich nicht zwingend in der Konfliktregion Tschetschenien niederlassen müssten. Vielmehr wäre auch denkbar, dass sie beispielsweise nach U. zurück- kehren, wo der Beschwerdeführer längere Zeit gelebt und studiert hat und auch die Beschwerdeführerin zeitweise wohnhaft war (MI1-act. 4 f., vgl. aber auch MI1-act. 205 f.). Näher zu prüfen bleibt jedoch die geltend ge- machte individuelle Verfolgungssituation. 5.3.5.3. Die aus Tschetschenien stammenden Beschwerdeführenden machen gel- tend, in Russland einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, da die Mutter des Beschwerdeführers eine bekannte und in Russland verfolgte Men- schenrechtlerin sei, weshalb ihr und weiteren Verwandten Asyl gewährt worden sei. Sodann sei den Beschwerdeführenden zwar das Asyl entzogen worden, jedoch würden zumindest ihre Kinder sich nach wie vor auf ihren (derivativen) Flüchtlingsstatus berufen können. Wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt wurde, verfügte lediglich der Beschwerdeführer über einen originären, d.h. aufgrund persönlicher Asyl- vorbringen erworbenen Schutzstatus, welcher jedoch widerrufen wurde, nachdem er sich von seiner Heimatbehörde einen Pass ausstellen liess und zeitweise unbehelligt in sein Heimatland zurückgekehrt war. Eine Ge- fährdung der Beschwerdeführenden oder der Kinder bei einer Rückkehr nach Russland konnte vom SEM mit Bericht vom 28. Juni 2019 aufgrund der Aktenlage mit grösster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Selbst wenn sich zumindest die Kinder de jure noch auf ihren (derivativen) Flüchtlingsstatus berufen könnten, ist faktisch keine Verfolgungssituation ersichtlich, welche einer Wegweisung entgegenstehen könnte (MI1- act. 198 ff.; MI2-act. 156 ff.). Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb der leicht abwei- chende Name des Beschwerdeführers in dem von der Heimatbehörde aus- gestellten Reisepass ihn vor der behaupteten Verfolgung während seiner Heimatreise im April 2015 hätte schützen sollen, nachdem er gegenüber seinem Heimatland nie unter falscher Identität aufgetreten ist. Sodann deu- tet auch der geplante Heimatbesuch der Beschwerdeführerin darauf hin, - 25 - dass die Verfolgungssituation lediglich zur Aufenthaltssicherung vorge- schoben wurde. Wie bereits vorinstanzlich festgehalten wurde, war für die Ausstellung des biometrischen Passes überdies die persönliche Anwesen- heit der Beschwerdeführerin im russischen Generalkonsulat erforderlich, weshalb es (soweit überhaupt entscheiderheblich) wenig glaubhaft er- scheint, dass sie sich ihren Reisepass "via ihren Schwager" hat ausstellen lassen. 5.3.5.4. Gesamthaft betrachtet dürfte die Wiedereingliederung in Russland die Be- schwerdeführenden vor keine unüberwindbaren Reintegrationshindernisse stellen und ist ihnen auch unter Berücksichtigung der allgemeinen und per- sönlichen Sicherheitslage eine Rückkehr zumutbar. Es ist ihnen diesbezüg- lich kein erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Daran ändert auch der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine nichts. 5.3.6. Zusammenfassend wird das mittlere private Interesse der Beschwerdefüh- renden an einem Verbleib aufgrund ihrer familiären Situation erhöht, wes- halb insgesamt von einem grossen privaten Interesse auszugehen ist. 5.4. Bei Gesamtbetrachtung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen wäre zwar beim Beschwerdeführer von einem knapp überwiegenden öffentlichen Interesse auszugehen, sofern es nicht zu einer Trennung der Familie kommt. Hingegen besteht bei der Beschwerdeführerin kein überwiegendes öffent- liches Interesse. Vielmehr halten sich bei ihr das öffentliche Fernhalteinte- resse und das private Verbleibeinteresse die Waage. Ausschlaggebend dafür ist, dass zumindest den beiden älteren Kindern der Beschwerdefüh- renden eine Rückkehr nach Russland aufgrund der schriftsprachlichen Barriere schwerfallen würde. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin – wenngleich unter dem Eindruck des drohenden Bewilligungsentzugs – in- zwischen ernsthaft um Arbeit bemüht. Nachdem die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei- sung der Beschwerdeführerin unverhältnismässig wäre und infolgedessen auch den gemeinsamen Kindern die Übersiedlung nach Russland nicht zu- mutbar ist, würde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer Trennung der Familie füh- ren, weshalb sich sein Verbleibeinteresse erhöht und letztlich als gleich hoch wie das öffentliche Fernhalteinteresse einzustufen ist, womit sich auch die gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Massnahme als un- zulässig erweist. - 26 - Unter diesen Umständen wären bei beiden Beschwerdeführenden eine Be- willigungsverweigerung und die Wegweisung aus der Schweiz zwar grund- sätzlich jeweils angezeigt, erweisen sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnismässig. 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Den beiden Beschwerdeführenden wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, ihr Leben in der Schweiz voll- ständig und dauerhaft deliktfrei zu gestalten und sich um ihre wirtschaftliche Integration zu bemühen. Sie werden ausdrücklich auf Art. 62 AIG aufmerk- sam gemacht, wonach weitere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder ein weiterer vorwerfbarer Sozialhilfebezug zum Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung führen könnten. Sodann wird von ihnen erwar- tet, dass sie sich beide intensiv um ihre wirtschaftliche Integration bemü- hen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seine bislang erfolglosen Fir- mengründungspläne zurückzustellen. Sollte das Verhalten der Beschwer- deführenden erneut zu Klagen Anlass geben und sich diese in vorwerfbarer Weise nicht innert nützlicher Frist ganz oder teilweise von der Sozialhilfe lösen können, steht es dem MIKA frei, ihre Anwesenheitsberechtigung er- neut in Frage zu stellen und dabei die früheren Verurteilungen des Be- schwerdeführers und ihre sonstigen Integrationsdefizite mitzuberücksich- tigen. Diesfalls müssten sich die Beschwerdeführenden auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe sie unbeeindruckt gelas- sen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass sie trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens sind, sich rechtskon- form und integrationswillig zu verhalten und sie insbesondere auch die Be- ziehung zu ihren Kindern und ihren hier lebenden Verwandten nicht von weiteren Verstössen gegen die öffentliche Ordnung abzuhalten vermag. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist den Beschwerdeführenden in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche In- teresse an ihrer Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veran- schlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Beide Beschwer- deführenden werden explizit darauf hingewiesen, dass sie nur äusserst knapp einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen sind. - 27 - Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 7. Ausgangsgemäss kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Be- weiserhebungen verzichtet werden, namentlich auf den Beizug der voll- ständigen Asylakten. Ebenso kann auf die in der Beschwerdeschrift bean- trage Zeugenbefragung (act. 23) verzichtet werden. Ebenso kann darauf verzichtet werden, allfällige konventionsrechtliche An- sprüche aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. dem – soweit hier von Interesse – inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 BV zu erörtern, nachdem sich ein Bewilligungswiderruf und die Wegweisung der Beschwerdeführenden sich derzeit ohnehin als unverhältnismässig erweisen. 8. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und sind beide Beschwerdeführenden unter Androhung des Widerrufs ihrer Aufent- haltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen – unter Vorbehalt nachfolgender Erw. 9 – zu verlängern. 9. Anzumerken bleibt, dass seit dem 1. Januar 2021 gemäss Art. 4 lit. g ZV- EJPD die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehö- rigen bei Sozialhilfeabhängigkeit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung bei einem Einpersonenhaushalt Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.00 oder mehr bzw. bei einem Mehrpersonenhaushalt Fr. 80'000.00 oder mehr bezogen hat. Die beiden Beschwerdeführenden haben in den letzten drei Jahren vor dem Bewilligungsablauf mehr als die genannten Fr. 80'000.00 von der Sozial- hilfe bezogen, womit die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist. III. 1. 1.1. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden. Ge- mäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach - 28 - Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Glei- ches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. Die Gesetzesformulierung ("in der Regel") erhellt, dass ausnahmsweise auch der obsiegenden Partei Kosten auferlegt werden können, namentlich nach dem Verursacherprinzip oder aus Billigkeitsgründen, z.B. wenn eine Partei lediglich aufgrund von Noven obsiegt (vgl. Entscheide des Verwal- tungsgerichts WBE.2019.328 vom 22. Januar 2020, Erw. III/1, WBE.2020.118 und 119 vom 18. Januar 2021, jeweils Erw. III/1, und WBE.2020.243 vom 25. Februar 2021, Erw. III/1). 1.2. Die Interessenabwägung hat sich vorliegend primär durch den Stellenantritt der Beschwerdeführerin und die weiter verbesserte Erwerbssituation des Beschwerdeführers zugunsten der Beschwerdeführenden verschoben. Da die Beschwerde ohne die erst nach der vorinstanzlichen Entscheidung ein- getretenen Veränderungen wohl in Bezug auf beide Beschwerdeführenden abzuweisen gewesen wäre, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten trotz Obsiegens in der Sache ausnahmsweise den Beschwerdeführenden auf- zuerlegen und ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 2. 2.1. Den beiden Beschwerdeführenden wurde für das erstinstanzliche Verfah- ren sowie für das Einspracheverfahren jeweils die unentgeltliche Rechts- pflege und die Einsetzung ihres Anwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter bewilligt. Mit Verfügung vom 11. März 2021 wurde ihnen auch für das vor- liegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (act. 40). Die- ser ist für das Beschwerdeverfahren im Rahmen der durch das Verwal- tungsgericht bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. 2.2. Die Verfahrenskosten und die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter durch die Obergerichtskasse für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszu- richtende Entschädigung sind in der unentgeltlichen Rechtspflege vorzu- merken, unter dem Vorbehalt späterer Nachzahlung durch die Beschwer- deführenden gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. § 2 EGAR i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 2.3. Gemäss § 12 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150; Stand 1. Januar 2021) setzt jede urteilende kantonale Instanz, bei Kollegialbehörden deren Präsidentin oder Präsident, die der unentgeltlichen Rechtsvertretung aus - 29 - der Gerichts- oder Staatskasse nach Rechtskraft auszurichtende Entschä- digung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ist deshalb aufzufordern, dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Be- schwerdeverfahren einzureichen. 2.4. Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter mit separater Verfügung festzusetzen. 2.5. Über die im Rahmen der jeweils gewährten unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren und für das Einspracheverfahren auszu- zahlende Entschädigung hat die erstinstanzlich zuständige Sektion Aufent- halt des MIKA bzw. hat die Vorinstanz zu entscheiden (§ 12 AnwT). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat dem MIKA je eine detail- lierte Rechnung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Einsprache- verfahren einzureichen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 3. Februar 2021 aufgehoben. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdefüh- rers 1 und der Beschwerdeführerin 2 mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Der vorliegende Entscheid ist dem Antrag beizulegen. 2. Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 werden unter An- drohung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 410.00, gesamthaft Fr. 1'610.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind, unter solida- rischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 30 - 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter der Beschwerdeführenden die durch den vorsitzenden Verwaltungs- richter noch festzusetzenden Parteikosten für das Verfahren vor Verwal- tungsgericht zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden sind, unter solida- rischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, zur Nachzahlung an den Kan- ton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 5. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden wird aufgefordert, dem Ver- waltungsgericht eine detaillierte Rechnung für das vorliegende Beschwer- deverfahren einzureichen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der - 31 - angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 13. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe