3.3. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 1. Februar 2022 eine detaillierte Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein (act. 52 f.). Nachdem weder der geltend gemachte Aufwand von 13 Stunden und 5 Minuten noch die verlangte Entschädigung von Fr. 220.00 pro Stunde oder die in Rechnung gestellten Auslagen in der Höhe von pauschal Fr. 86.35 zu beanstanden sind, ist die Kostennote in der Höhe von Fr. 3'193.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu genehmigen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 26. Januar 2021 aufgehoben.