2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin, weshalb sich die gewährte unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung als obsolet erweist und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen sind (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 27 - 3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).