6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdeführerin unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten.