Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist der Beschwerdeführerin in Erinnerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Die Beschwerdeführerin wird explizit darauf hingewiesen, dass sie nur äusserst knapp einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen.