4.4. In Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen steht dem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ein etwa gleich grosses privates Interesse, weiter in der Schweiz leben zu dürfen, gegenüber. Mangels überwiegendem Fernhalteinteresse erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung der Beschwerdeführerin deshalb bereits nach nationalem Recht als unzulässig, ohne dass freizügigkeitsrechtliche oder konventionsrechtliche Schranken erörtert werden müssen.