4.3.6. Zusammenfassend erhöht sich das mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer und die dabei erfolgte eher mangelhafte Integration in der Schweiz grosse private Interesse der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (siehe vorne Erw. 4.3.2.7) aufgrund ihrer leicht getrübten Wiedereingliederungschancen im Heimatland und ihrer familiären Situation, da es mutmasslich auch bei einer Rückkehr in die USA zu einer Trennung der Familie kommen wird. Insgesamt resultiert somit ein grosses bis sehr grosses privates Interesse.