4.3.5.7. Unter dem Gesichtspunkt der (Re-)Integrationschancen im Heimatland erhöht sich das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz somit leicht. Dies namentlich aufgrund des Umstands, dass sie nur ihre ersten Lebensjahre in den USA verbrachte und zu diesen eigenen Angaben zufolge kaum mehr einen Bezug hat. Demgegenüber sind der Beschwerdeführerin aufgrund diverser zu erwartender Hindernisse für den Fall einer Ausreise nach Spanien schlechte Integrationschancen zu attestieren.