4.3.5.6. Was die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland oder einer Ausreise nach Spanien anbelangt, besteht vorliegend kein Anlass zur Befürchtung, dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausreise in die USA oder nach Spanien aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Solches wird denn auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. - 25 -