Angesichts ihres Alters, ihrer anzunehmenden Sprachkenntnisse, ihrer Kindheit in den USA und den vergleichbaren Lebensbedingungen dort liegen in sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, wenngleich eine Rückkehr zweifellos eine grosse Härte für die zu einem erheblichen Teil in der Schweiz sozialisierte Beschwerdeführerin darstellen dürfte. In sozialer Hinsicht ist deshalb zwar von erschwerten, jedoch grundsätzlich intakten Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auszugehen.