4.3.5.4. Hinsichtlich der im Heimatland bestehenden sozialen und familiären Verbindungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass zumindest ein Bruder in den USA lebt und ihr bei der Reintegration behilflich sein könnte (act. 22). Angesichts ihres Alters, ihrer anzunehmenden Sprachkenntnisse, ihrer Kindheit in den USA und den vergleichbaren Lebensbedingungen dort liegen in sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Integrationshindernisse vor, wenngleich eine Rückkehr zweifellos eine grosse Härte für die zu einem erheblichen Teil in der Schweiz sozialisierte Beschwerdeführerin darstellen dürfte.