Die Beschwerdeführerin hat ihre ersten Lebens- und Schuljahre in den USA verbracht, weshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie die englische Sprache immer noch in Wort und Schrift beherrscht. Fraglicher erscheint, inwiefern der Familie eine gemeinsame Ausreise nach Spanien zuzumuten wäre, da die Beschwerdeführerin die dortige Sprache - 24 - eigenen Angaben zufolge nicht beherrscht. Jedoch wäre ihr ein entsprechender Spracherwerb aufgrund ihres noch jungen Alters grundsätzlich zuzumuten.