4.3.5.2. Die Beschwerdeführerin verbrachte ihre ersten Lebensjahre in den USA, bis sie im August 1995 im Alter von nicht ganz elf Jahren über den Familiennachzug in die Schweiz gelangte. Welche Beziehungen sie zu ihrem Heimatland oder der spanischen Heimat ihres Ehemannes unterhält, ist nicht ganz klar. Dennoch würde die Beschwerdeführerin eine Wegweisung in die USA – im Gegensatz zu einer Wegweisung nach Spanien – nach dem Gesagten in kultureller Hinsicht kaum vor gravierende Hindernisse stellen. Mithin sind ihr intakte kulturelle Reintegrationschancen in den USA zu attestieren.