4.3.3.6. Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren in der Schweiz wohnhaften Eltern oder weiteren Verwandten geltend macht, welches dem Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung und ihrer Wegweisung entgegenstünde, und ein solches auch nicht ersichtlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_738/2019 vom 19. Dezember 2019, Erw. 3.3, und 2C_108/2018 vom 28. September 2018, Erw. 5.3). Die Bindungen zu ihren Eltern und weiteren Verwandten kann - 23 - sie besuchsweise und über die traditionellen und neuen Kommunikationsformen auch vom Ausland aus aufrechterhalten.