Die Beschwerdeführerin hat wiederum keinen Bezug zur spanischen Heimat ihres Ehemannes, weshalb bei einer gemeinsamen Übersiedlung nach Spanien mit ernsthaften Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. Indes erscheint aufgrund der im Parallelverfahren zu bestätigenden Wegweisung des Ehemannes auch bei einem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Auseinanderbrechen der Familie unausweichlich bzw. ergibt sich die gleiche Problematik und erscheint ein gemeinsames Familienleben nur realistisch, wenn die gesamte Familie entweder nach Spanien oder – sofern rechtlich möglich – in die USA übersiedeln würde.