Die Tochter der Beschwerdeführerin ist erst dreijährig und befindet sich damit noch in einem anpassungsfähigen Alter. Weiter sind die Lebensbedingungen in den USA (dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin) und in Spanien (dem Herkunftsland des Kindsvaters) mit den hiesigen vergleichbar. Eine Übersiedlung in die USA oder nach Spanien wäre für die Tochter damit grundsätzlich zumutbar und kaum mit Nachteilen verbunden, ausser dass damit der Kontakt zu den Grosseltern und weiteren Bezugspersonen erschwert würde (MI-act. 458).