Auch wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr davon ausgehen, ihr Eheleben in der Schweiz fortsetzen zu können. Das Interesse an der Fortsetzung des gemeinsamen Ehelebens in der Schweiz ist überdies auch insoweit zu relativieren, als dass die zuletzt gemeinsam straffällig gewordenen Eheleute bereits bei Eheschluss nicht mehr mit einem gemeinsamen Eheleben in der Schweiz rechnen konnten und mit ihrer gemeinsamen Tatbeteiligung ihr Zusammenleben selbst aufs Spiel gesetzt haben. Die Ehebeziehung der Beschwerdeführerin vermag damit deren privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht massgeblich zu beeinflus-