4.3.3.3. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Ehemannes im Parallelverfahren WBE.2021.62 auch unter Berücksichtigung von dessen Recht auf Familienleben zu widerrufen und dieser aus der Schweiz wegzuweisen. Auch wenn dieser Entscheid noch nicht rechtskräftig ist, kann die Beschwerdeführerin nicht mehr davon ausgehen, ihr Eheleben in der Schweiz fortsetzen zu können.