Die Beschwerdeführerin ist damit seit ihrem Einstieg in das Berufsleben wiederholt negativ aufgefallen, weshalb keine Rede davon sein kann, dass sie sich in der Schweiz entsprechend ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer beruflich integriert hat. Vielmehr ist in Relation zur Aufenthaltsdauer von - 20 - einer eher mangelhaften beruflichen Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz auszugehen.