Die Beschwerdeführerin wurde noch in den USA eingeschult und besuchte in der Schweiz einen Teil der Primar- und die Sekundarschule. Während ihrer anschliessenden Lehre als Detailhandelsassistentin delinquierte sie zu Lasten ihrer damaligen Arbeitgeberin, weshalb sie ihre Lehre erst nach einem Lehrstellenwechsel erfolgreich abschliessen konnte. In der Folge arbeitete sie in wechselnden Anstellungen als Verkäuferin und Dekorateurin. Ihre beiden letzten Arbeitsstellen vor dem Raubüberfall verlor sie jeweils durch eigenes Verschulden: Ihre Anstellung als Verkäuferin bei einem Warenhaus in Y. verlor sie per Ende April 2015 nach mehreren Verwarnungen wegen wiederholter Unpünktlichkeit.