Mit Blick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer ist bei der Beschwerdeführerin damit in kultureller und sozialer Hinsicht insgesamt von einer eher mangelhaften Integration auszugehen. 4.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste.