Die Beschwerdeführerin reiste kurz vor ihrem elften Geburtstag in die Schweiz ein. Insofern ist davon auszugehen, dass sie aufgrund der hier verbrachten Jugend- und Adoleszenzzeit über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Inwiefern die Beschwerdeführerin – abgesehen von ihrer Familie (siehe hinten Erw.