4.3.2.3. Hinsichtlich der sprachlichen Integration besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die ab einem Alter von knapp elf Jahren in der Schweiz aufgewachsene Beschwerdeführerin die deutsche Sprache beherrscht. Damit ist bei ihr in sprachlicher Hinsicht mit Blick auf ihren sehr langen Aufenthalt in der Deutschschweiz von einer normalen Integration auszugehen.