Da sie kurz vor ihrem elften Geburtstag in die Schweiz einreiste, hat sie zwar einen erheblichen Teil ihrer Eingliederung in die Gesellschaft hier durchlaufen, jedoch kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, sie sei eine Ausländerin zweiter Generation. Ihre sehr lange Aufenthaltsdauer lässt dessen ungeachtet grundsätzlich auf ein sehr grosses privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz schliessen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert.