4.3.2.2. Die Beschwerdeführerin reiste am 2. August 1995 in die Schweiz ein und lebt somit seit über 26 Jahren in der Schweiz, ohne dass ihre Aufenthaltsdauer durch die Dauer ihrer in Haft und im Strafvollzug verbrachten Zeit in massgeblicher Weise zu relativieren wäre. Da sie kurz vor ihrem elften Geburtstag in die Schweiz einreiste, hat sie zwar einen erheblichen Teil ihrer Eingliederung in die Gesellschaft hier durchlaufen, jedoch kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, sie sei eine Ausländerin zweiter Generation.