4.3. 4.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz ist ihr privates Interesse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration, ihrer familiären Verhältnisse, ihrer gesundheitlichen Situation und ihrer (Re-)Integrationschancen im Heimatland.